Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)
Sie verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer.
Verpackungsmaterial wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen, mit Ausnahme wiederverwendbarer Paletten, für die nach ordnungsgemäßer Rückgabe eine Gutschrift erteilt wird.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen, Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Wird das Zahlungsziel (30 Tage) überschritten, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens in Höhe von 3% über dem Bundesbankdiskontsatz, berechnet werden.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – fällig. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, von Verträgen, die er seinerseits noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten, nachdem er eine Nachfrist von 14 Tagen zur Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen gesetzt und den Rücktritt angedroht hat. Weitergehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.
Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt vorbehalten. Es geht auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo sowie Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, getilgt hat.
Die Vorbehaltsware ist von den übrigen Waren getrennt zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu kennzeichnen und gegen Feuer zu versichern. Eine Be- oder Verarbeitung sowie eine Umbildung der Vorbehaltsware geschieht stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass für ihn daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Erwirbt der Käufer gleichwohl Eigentum, so besteht schon jetzt Einigkeit, dass im Augenblick der Entstehung ein Miteigentumsanteil entsprechend dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (vom Verkäufer berechnete Preise) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände auf den Verkäufer übergeht, und der Käufer die Sache für den Verkäufer nicht verwahrt. § 947 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
Bei Einleitung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, Zahlungseinstellung, Moratorium, Zahlungsverzug oder einer sonstigen Gefährdung der Erfüllung kann der Verkäufer dem Käufer das Verfügungs-recht über die Ware entziehen und deren Herausgabe verlangen, ohne dass dem Käufer ein Zurück-behaltungsrecht zusteht, es sei denn, dass dieses Recht auf demselben Einzelvertragsverhältnis beruht, aus dem sich das Herausgaberecht ergibt. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen. Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware im Wege der Versteigerung oder freihändig zu verkaufen, und den Erlös gegen seine Forderungen zu verrechnen. Er kann ferner, ohne Setzung einer Nachfrist, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für Kosten und eine etwa eingetretene Wertminderung der Ware haftet. Die Rechte aus § 46 Konkursordnung bleiben unberührt. Der Käufer verzichtet auf die Rechte aus § 50 Vergleichsordnung.
Der Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware sicherungshalber an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für Forderungen wegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware. Dabei ist gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware und eine nochmalige Zession der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen sind unzulässig.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Angaben zu machen. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt.
Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen und die Kosten einer Interventionsklage bei vom Käufer zu vertretenden Zugriffen Dritter zu tragen.
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort und vor deren Be- oder Verarbeitung zu rügen. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Jede Mängelrüge muss schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel erfolgen.
Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten. Bei fehlschlagender Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht auf Minderung oder, ausgenommen bei Bauleistungen, auf Wandelung. Weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit gesetzlich möglich – ausgeschlossen.
Soweit nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen den Verkäufer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Schäden irgendwelcher Art, auch aus §§ 823 ff BGB, ausgeschlossen; dies gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden, wie Produktionsausfall oder entgangenem Gewinn.
Der Erfüllungsort für Zahlungen ist Töging, für Lieferungen der Versandort.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Altötting.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.